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§ 10 NTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1974

Ersatz der sonstigen Gebühren, der Barauslagen und der Umsatzsteuer

§ 10

Die Gerichtsgebühren, die Stempel- und Rechtsgebühren, die Postgebühren, die angemessenen Kosten notwendiger Ermittlungen, die auf Ersuchen des Notars vorgenommen werden, die Entfernungsgebühren und sonstige Barauslagen sowie die Umsatzsteuer sind gesondert zu ersetzen.

Vgl. zur sinngemäßen Anwendung sonstiger Bestimmungen des NTG auf den hier geregelten Ersatzanspruch sowie zur Vorschußleistung den § 16.

Schlagworte

Stempelgebühr

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR12029176

alte Dokumentnummer

N2197314767T

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