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§ 8 NTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1974

Nicht vollendete Tätigkeiten

§ 8

Bleiben aufgetragene Amtshandlungen oder Privaturkunden unvollendet, so hat der Notar Anspruch auf den Teil der tarifmäßigen Gebühr, der seiner bereits erbrachten Leistung entspricht, soweit ihn kein Verschulden an der Nichtvollendung trifft oder die erbrachte Leistung für den Zahlungspflichtigen (§ 12) verwertbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR12029174

alte Dokumentnummer

N2197314765T