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§ 12 NTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1974

Zahlungspflicht

§ 12

Zur Entrichtung der Gebühr sind alle Personen verpflichtet, die die Tätigkeit dem Notar aufgetragen haben oder Teilnehmer des mit ihrem Einverständnis notariell errichteten, beurkundeten oder beglaubigten Geschäftes gewesen sind. Mehrere Zahlungspflichtige haften zur ungeteilten Hand.

Schlagworte

Solidarhaftung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR12029178

alte Dokumentnummer

N2197314769T

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