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§ 21 NTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

1. Der § 21 enthält eine Sonderregelung für jene Geschäfte, die unter den sogenannten Landtarif fallen und bei denen der Notar auch die grundbücherliche Durchführung besorgt. 2. ÜR: Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 8/2006; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009

§ 21.

Besorgt der Notar bei Geschäften, die unter die §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 2 oder 20 Abs. 2 fallen, auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung. Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Notar dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 7 Euro (Anm. 1).

(___________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 132/2023 ab 1.5.2023: 9,10 Euro)

1. Der § 21 enthält eine Sonderregelung für jene Geschäfte, die unter den sogenannten Landtarif fallen und bei denen der Notar auch die grundbücherliche Durchführung besorgt.

2. ÜR: Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 8/2006; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR40114201

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