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ARTIKEL 20 Rechtsauskunft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.1972

ARTIKEL 20

Geltungsdauer des Übereinkommens und Kündigung

(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich selbst kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10002207

Dokumentnummer

NOR12028943

alte Dokumentnummer

N2197115582R

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