ARTIKEL 21
Aufgaben des Generalsekretärs des Europarats
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rats und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
- a) jede Unterzeichnung;
- b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
- c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 17;
- d) jede nach Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2 Abs. 3, Artikel 3 Abs. 2 und Artikel 19 Abs. 2 und 3 eingegangene Erklärung;
- e) jede nach Artikel 20 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu London am 7. Juni 1968 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, beglaubigte Abschriften.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Gesetzesnummer
10002207
Dokumentnummer
NOR12028944
alte Dokumentnummer
N2197115583R
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