vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 21 Rechtsauskunft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.1972

ARTIKEL 21

Aufgaben des Generalsekretärs des Europarats

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rats und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:

  1. a) jede Unterzeichnung;
  2. b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
  3. c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 17;
  4. d) jede nach Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2 Abs. 3, Artikel 3 Abs. 2 und Artikel 19 Abs. 2 und 3 eingegangene Erklärung;
  5. e) jede nach Artikel 20 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu London am 7. Juni 1968 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, beglaubigte Abschriften.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10002207

Dokumentnummer

NOR12028944

alte Dokumentnummer

N2197115583R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)