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Artikel 15 Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.1970

Artikel 15

(1) Wird die Auslieferung bewilligt, so ist die auszuliefernde Person von den Behörden der ersuchten Partei an den Grenzort oder Einschiffungshafen im Gebiet dieser Partei zu überstellen, der von der ersuchenden Partei bezeichnet wird.

(2) Die ersuchende Partei hat die auszuliefernde Person vom Gebiet der ersuchten Partei innerhalb einer angemessenen, von dieser Partei allenfalls bestimmten Frist wegzuschaffen. Wird sie innerhalb dieser Frist nicht weggeschafft, so kann die ersuchte Partei ihre Auslieferung wegen derselben strafbaren Handlung ablehnen.

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