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Artikel 14 Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.1970

Artikel 14

(1) Eine Person ist erst auszuliefern, sobald ihre Auslieferung gerichtlich für zulässig erklärt ist und jede weitere, nach dem Recht der ersuchten Partei allenfalls erforderliche Frist abgelaufen ist.

(2) Die ersuchte Partei kann, nachdem sie über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Übergabe der auszuliefernden Person aufschieben, damit diese wegen einer anderen strafbaren Handlung als jener, derentwegen um ihre Auslieferung ersucht wird, gerichtlich verfolgt werden kann oder damit ein gegen sie wegen einer solchen strafbaren Handlung gefälltes Urteil vollstreckt werden kann.

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