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Artikel 13 Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.1970

Artikel 13

Wird wegen derselben strafbaren Handlung oder wegen verschiedener strafbarer Handlungen um die Auslieferung einer Person zugleich von einer der Hohen Vertragschließenden Parteien und einem anderen Staat oder anderen Staaten ersucht, so entscheidet die ersuchte Partei, soweit es ihr Recht zuläßt, unter Berücksichtigung aller Umstände, einschließlich der betreffenden Bestimmungen in zwischen der ersuchten Partei und den ersuchenden Staaten bestehenden Vereinbarungen, der verhältnismäßigen Schwere der strafbaren Handlungen, des Tatortes, des Zeitpunktes der Auslieferungsersuchen, der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person und der Möglichkeit einer späteren Auslieferung an einen anderen Staat.

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