Artikel 12
Die Behörden der ersuchten Partei werden als Beweis in einem Auslieferungsverfahren eine im Gebiet der ersuchenden Partei aufgenommene beeidete oder unbeeidete Aussage, einen Haftbefehl, eine Abschrift einer solchen beeideten oder unbeeideten Aussage oder eines solchen Haftbefehls und eine Bescheinigung des Schulspruches oder eine gerichtliche Urkunde über das Bestehen eines solchen gelten lassen, wenn die Echtheit erwiesen ist:
- a) bei einem Haftbefehl durch die Unterschrift, bei einer anderen urschriftlichen Urkunde durch die Beglaubigung eines Richters oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Partei, oder bei einer Abschrift durch eine gleichartige Beglaubigung, daß sie mit der Urschrift übereinstimmt, und
- b) entweder durch einen beeideten Zeugen oder durch die Siegelung mit dem Amtssiegel des zuständigen Ministers der ersuchenden Partei;
oder auf eine sonstige durch das Recht der ersuchten Partei zugelassene Weise.
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