Artikel 11
(1) Die Auslieferung wird nur bewilligt, wenn die Beweise nach dem Recht der ersuchten Partei für ausreichend befunden werden, entweder um die Überweisung der auszuliefernden Person zur Hauptverhandlung zu rechtfertigen, falls die strafbare Handlung, deren sie beschuldigt wird, im Gebiet der ersuchten Partei begangen worden wäre, oder um nachzuweisen, daß sie mit der von den Gerichten der ersuchten Partei schuldig befundenen Person identisch ist.
(2) Reichen die vorgelegten Beweise oder beigefügten Angaben nach Ansicht der ersuchten Partei nicht aus, um eine Entscheidung über das Ersuchen zu ermöglichen, so sind innerhalb der von dieser Partei gesetzten Frist ergänzende Beweise oder Angaben beizubringen.
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