§ 2c.
Ein Notar, der gemäß § 35a FBG Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch an Stelle des Gerichts entgegennimmt und sie weiterleitet, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
10002173
Dokumentnummer
NOR12038597
alte Dokumentnummer
N2199655920J
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