§ 2b.
(1) Ein Notar, der nach § 35 FBG Einsicht in das Firmenbuch gewährt, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig.
(2) Der Notar hat für Amtshandlungen nach Abs. 1 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
10002173
Dokumentnummer
NOR12035624
alte Dokumentnummer
N2199113822J
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