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Artikel 5 NYUÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1969

Die Vollstreckung ausländischer Titel in Österreich ist nur nach Maßgabe der §§ 79 ff. EO, RGBl. Nr. 79/1896, möglich; durch das vorliegende Übereinkommen wird eine solche Gegenseitigkeit nicht geschaffen.

Artikel 5

ÜBERSENDUNG VON URTEILEN UND ANDERENGERICHTLICHEN TITELN

(1) Die Übermittlungsstelle hat auf Antrag des Anspruchswerbers unter Beachtung der Vorschriften des Art. 4 endgültige oder vorläufige Entscheidungen und andere gerichtliche Titel zu übersenden, die der Anspruchswerber bei einem zuständigen Gericht eines der Vertragschließenden Teile wegen der Leistung von Unterhalt erlangt hat und, falls notwendig und möglich, Abschriften von Akten des Verfahrens, in dem die Entscheidung ergangen ist.

(2) Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Entscheidungen und gerichtlichen Titel können anstelle oder in Ergänzung der in Art. 3 genannten Urkunden übersandt werden.

(3) Die im Art. 6 vorgesehenen Verfahren können entsprechend dem Recht des Staates des Anspruchsgegners entweder ein Exequatur- oder Registrierungsverfahren oder eine Klage umfassen, die sich auf einen gemäß Abs. 1 übersandten gerichtlichen Titel stützt.

Die Vollstreckung ausländischer Titel in Österreich ist nur nach Maßgabe der §§ 79 ff. EO, RGBl. Nr. 79/1896, möglich; durch das vorliegende Übereinkommen wird eine solche Gegenseitigkeit nicht geschaffen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10002154

Dokumentnummer

NOR12028406

alte Dokumentnummer

N2196927782S

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