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Artikel 6 NYUÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1969

Artikel 6

AUFGABEN DER EMPFANGSSTELLE

(1) Die Empfangsstelle hat im Rahmen der vom Anspruchswerber erteilten Ermächtigung und in seiner Vertretung alle geeigneten Schritte zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruches zu unternehmen; dazu gehört insbesondere eine vergleichweise Regelung des Anspruches und, falls erforderlich, die Einleitung und Durchführung eines Unterhaltsverfahrens und die Vollstreckung einer Entscheidung oder eines anderen gerichtlichen Titels auf Leistung von Unterhalt.

(2) Die Empfangsstelle hat die Übermittlungsstelle auf dem laufenden zu halten. Kann sie nicht tätig werden, so hat sie der Übermittlungsstelle die Gründe hiefür mitzuteilen und die Unterlagen zurückzustellen.

(3) Sofern dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, ist bei der Entscheidung aller Fragen, die sich aus einer Klage oder einem Verfahren auf Leistung von Unterhalt ergeben, das Recht des Staates des Anspruchsgegners einschließlich des internationalen Privatrechts dieses Staates anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10002154

Dokumentnummer

NOR12028407

alte Dokumentnummer

N2196927783S

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