§ 21. Beschränkte Geltendmachung von Pfand und Zurückbehaltungsrechten beim Kommissiongeschäft
Gibt der Kommissionär einen ihm erteilten Auftrag zur Anschaffung von Wertpapieren (§§ 13 und 19) an einen Dritten weiter, so gilt als diesem bekannt, daß die Wertpapiere für fremde Rechnung angeschafft werden. Wird der Auftrag an einen Dritten mit dem Sitz im Ausland weitergegeben, so ist diesem ausdrücklich und schriftlich mitzuteilen, daß die Wertpapiere für fremde Rechnung angeschafft werden. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Pfandrecht
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10002142
Dokumentnummer
NOR12028074
alte Dokumentnummer
N2196915912T
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