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§ 22 DepG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

§ 22. Selbsteintritt.

Eigengeschäfte

Die §§ 13 bis 21 sind sinngemäß anzuwenden, wenn ein Auftrag zum Kauf oder zum Umtausch von Wertpapieren durch Selbsteintritt ausgeführt wird; das gleiche gilt für Eigengeschäfte.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002142

Dokumentnummer

NOR12028075

alte Dokumentnummer

N2196915913T

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