Beratung der Bewährungshelfer
§ 7a.
Den hauptamtlich tätigen Bewährungshelfern ist Gelegenheit zu Aussprachen über ihre Tätigkeit mit einer Person zu geben, die weder Dienststellenleiter noch in dessen Vertretung Leiter der Besprechungen (§ 7), an denen die betreffenden Bewährungshelfer teilnehmen, oder sonst Vorgesetzter dieser Bewährungshelfer ist. Hiezu sind in der Sozialarbeit erfahrene Personen zu bestellen, die für diese Art der Beratung geschult sind und befähigt erscheinen; sie sind über den Gegenstand der Aussprache jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10002137
Dokumentnummer
NOR12028133
alte Dokumentnummer
N2196923513S
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