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§ 2 BewHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Hauptamtlich tätige Bewährungshelfer

§ 2.

(1) Für jede Dienststelle für Bewährungshilfe (§ 3) sind als hauptamtlich tätige Bewährungshelfer geeignete Beamte der Verwendungsgruppen A und B oder Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsgruppen a und b zu bestellen, die das 24. Lebensjahr, wenn sie aber ausnahmsweise aus besonderen Gründen schon vorher zur Ausübung der Tätigkeit eines Bewährungshelfers geeignet erscheinen, doch mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Als Bewährungshelfer können auch provisorische Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes bestellt werden, die sich in Ausbildung befinden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR12028127

alte Dokumentnummer

N2196923507S