Hauptamtlich tätige Bewährungshelfer
§ 2.
(1) Für jede Dienststelle für Bewährungshilfe (§ 3) sind als hauptamtlich tätige Bewährungshelfer geeignete Beamte der Verwendungsgruppen A und B oder Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsgruppen a und b zu bestellen, die das 24. Lebensjahr, wenn sie aber ausnahmsweise aus besonderen Gründen schon vorher zur Ausübung der Tätigkeit eines Bewährungshelfers geeignet erscheinen, doch mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Als Bewährungshelfer können auch provisorische Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes bestellt werden, die sich in Ausbildung befinden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10002137
Dokumentnummer
NOR12028127
alte Dokumentnummer
N2196923507S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)