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§ 3 BewHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Dienststelle für Bewährungshilfe

§ 3.

(1) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat am Sitze jedes in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz für den Sprengel des Gerichtshofes eine Dienststelle für Bewährungshilfe zu errichten und zu erhalten.

(2) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat außerhalb des Sitzes der Dienststelle eine Außenstelle für einen Teil des Sprengels zu errichten und zu erhalten, wenn dies nach dem Verhältnis zwischen der Ersparnis an Zeit und Kosten für die Reisebewegungen und dem Aufwand für die Errichtung und Erhaltung der Außenstelle wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

(3) In den Dienststellen und Außenstellen ist dem Bewährungshelfer Gelegenheit zu geben, mit dem Rechtsbrecher, zu dessen Betreuung er bestellt worden ist (dem Schützling), und mit anderen Personen, bei denen dies für die Bewährungshilfe zweckmäßig ist, zu Aussprachen zusammenzutreffen. Außerdem ist dem Bewährungshelfer in diesen Stellen die Abwicklung des mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Schriftverkehrs zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR40202580