Artikel 1
Dieses Abkommen ist auf die von den Gerichten der Hohen Vertragschließenden teile auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes gefällten Entscheidungen anzuwenden, mit Ausnahme jener im Konkursverfahren, im Ausgleichsverfahren und im Verfahren zur gerichtlichen Schuldenbereinigung (reglement judiciaire).
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