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Artikel 2 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1967

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens sind zu verstehen:

1. unter „Entscheidung“ jede im streitigen Verfahren oder im Verfahren außer Streitsachen gefällte Entscheidung, wie sie auch bezeichnet sein mag und auch, wenn sie von einem Strafgericht erlassen worden ist;

2. unter „Titelgericht“ das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, deren Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird;

3. unter „Entscheidungsstaat“ der Staat, in dessen Gebiet das Titelgericht seinen Sitz hat;

4. unter „ersuchtes Gericht“ in Frankreich das Gericht, bei dem die Vollstreckbarerklärung, in Österreich das Gericht, bei dem die Vollstreckung beantragt wird;

5. unter „ersuchter Staat“ der Staat, in dessen Gebiet die Anerkennung oder die Vollstreckung beantragt wird.

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