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§ 46 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 46.

(1) Durch Verjährung wird die Verfolgung des Patentanwaltes wegen Verletzung der Berufs- oder Standespflichten ausgeschlossen, wenn gegen ihn innerhalb der Verjährungsfrist ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder zu seinem Nachteil ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht wiederaufgenommen worden ist.

(2) Pflichtverletzungen, die zugleich auch als Verbrechen nach den Strafgesetzen zu verfolgen sind, verjähren nicht.

(3) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Ihr Lauf beginnt im Zeitpunkt der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens oder, wenn dieses bereits Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gewesen ist, mit dessen rechtskräftiger Erledigung.

(4) Der Lauf der Verjährungsfrist wird unterbrochen, wenn der Patentanwalt innerhalb der Verjährungsfrist eine neue zu ahndende Pflichtverletzung begangen hat. Sie beginnt im Zeitpunkt der Beendigung des neuen pflichtwidrigen Verhaltens von neuem zu laufen.

(5) Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens gehemmt, wenn die Pflichtverletzung Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.

Schlagworte

Berufspflicht

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027667

alte Dokumentnummer

N2196714682T

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