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§ 29 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 29.

(1) Die Patentanwaltskammer hat auf Antrag eines Patentanwaltes dessen Angestellten, die nicht Patentanwaltsanwärter sind und die zu Handlungen im Sinne des § 26 Abs. 3 ermächtigt werden sollen, einen Lichtbildausweis auszustellen. Im Fall ihres Einschreitens haben sich diese Angestellten damit auszuweisen. Bei Verlust des Lichtbildausweises ist gemäß § 6 Abs. vorzugehen.

(2) Hat ein Angestellter mehrfach zu Beanstandungen Anlaß gegeben, so ist ihm, wenn die Art oder Schwere der Ungehörigkeiten dies erfordern, vom Präsidenten des Patentamtes das Einschreiten beim Patentamt als Vertreter seines Patentanwaltes (§ 26 Abs. 3) mit Bescheid zu untersagen. Vor Erlassung des Bescheides hat der Präsident des Patentamtes die Patentanwaltskammer zu hören.

(3) Wurde einem Angestellten das Einschreiten als Vertreter seines Patentanwaltes gemäß Abs. 2 rechtskräftig untersagt, so hat die Patentanwaltskammer den Ausweis dieses Angestellten einzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027650

alte Dokumentnummer

N2196714665T

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