vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 28 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 28.

Vereinbarungen zwischen einem Patentanwalt und einem Patentanwaltsanwärter mit dem Ziel, den Patentanwaltsanwärter an der Ausübung des Patentanwaltsberufes für immer oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu hindern oder die Ausübung von der Erfüllung einer Bedingung abhängig zu machen, sind unwirksam.

Schlagworte

Konkurrenzklausel

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027649

alte Dokumentnummer

N2196714664T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte