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§ 20 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 20.

(1) Bei Aufhören der Vertretung ist der Patentanwalt verpflichtet, der Partei über ihr Verlangen die ihr gehörigen Urkunden und Akten im Original auszufolgen. Er kann jedoch Abschriften der ausgefolgten Urkunden und Akten behalten. Belege über geleistete und ihm noch nicht rückerstattete Zahlungen müssen vom Patentanwalt nicht ausgefolgt werden, doch sind der Partei über ihr Verlangen und auf ihre Kosten Abschriften auszuhändigen.

(2) Urkunden und Akten sind durch fünf Jahre nach Aufhören der Vertretung aufzubewahren.

(3) Die Vollmacht muß der Partei nach Aufhören des Vollmachtsverhältnisses nicht rückerstattet werden, doch kann die Partei den Widerruf der Vollmacht auf ihr ersichtlich machen.

Schlagworte

Ausfolgungspflicht, Aufbewahrungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027641

alte Dokumentnummer

N2196714656T

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