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§ 19 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.2019

§ 19.

Soweit der Patentanwalt nicht gemäß § 23 zur Übernahme einer Vertretung verpflichtet ist, kann er die übernommene Vertretung jederzeit kündigen. Er bleibt jedoch in diesem Fall verpflichtet, durch 14 Tage von der Zustellung der Kündigung an für die gekündigte Partei Vertretungshandlungen so weit vorzunehmen, als diese nötig sind, um die Partei vor Rechtsnachteilen zu bewahren.

Schlagworte

Vollmachtskündigung

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40214212

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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