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§ 18 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 18.

(1) Der Patentanwalt ist mit Ausnahme von Fällen gemäß § 23 nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen. Er muß die Beratung oder Vertretung einer Partei ablehnen, wenn er die Gegenpartei in dieser oder in einer damit unmittelbar zusammenhängenden Sache vertritt oder vertreten hat oder wenn er gewahr wird, daß die Beratung oder Vertretung ihn mit übernommenen Pflichten in Widerstreit bringen könnte.

(2) Der Patentanwalt hat in seinem Verhalten und insbesondere bei Ausübung seines Berufes auf die Ehre und Würde seines Standes Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Doppelvertretung

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027639

alte Dokumentnummer

N2196714654T

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