§ 18.
(1) Der Patentanwalt ist mit Ausnahme von Fällen gemäß § 23 nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen. Er muß die Beratung oder Vertretung einer Partei ablehnen, wenn er die Gegenpartei in dieser oder in einer damit unmittelbar zusammenhängenden Sache vertritt oder vertreten hat oder wenn er gewahr wird, daß die Beratung oder Vertretung ihn mit übernommenen Pflichten in Widerstreit bringen könnte.
(2) Der Patentanwalt hat in seinem Verhalten und insbesondere bei Ausübung seines Berufes auf die Ehre und Würde seines Standes Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Doppelvertretung
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027639
alte Dokumentnummer
N2196714654T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)