Bekanntmachungen
§ 225k.
Der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft hat die rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag gemäß § 225c Abs. 2 ohne Gründe oder einen in einem solchen Verfahren vor Gericht abgeschlossenen oder gemäß § 225h Abs. 2 gerichtlich genehmigten Vergleich unverzüglich in den Bekanntmachungsblättern (§ 18) aller an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bekanntzumachen.
ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996
EG/EU: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009; Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2019
Schlagworte
Veröffentlichung
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2019
Gesetzesnummer
10002070
Dokumentnummer
NOR40216757
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