Österreich hat diesen Vorbehalt nicht erklärt.
Artikel 9
Jeder Vertragsstaat kann sich, abweichend von Artikel 1 Absatz 3, das Recht vorbehalten, den Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz gehabt hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Recht zu bestimmen.
Österreich hat diesen Vorbehalt nicht erklärt.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Gesetzesnummer
10002047
Dokumentnummer
NOR12027127
alte Dokumentnummer
N2196315524R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
