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Artikel 9 Testament-Ü

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.1.1964

Österreich hat diesen Vorbehalt nicht erklärt.

Artikel 9

Jeder Vertragsstaat kann sich, abweichend von Artikel 1 Absatz 3, das Recht vorbehalten, den Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz gehabt hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Recht zu bestimmen.

Österreich hat diesen Vorbehalt nicht erklärt.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10002047

Dokumentnummer

NOR12027127

alte Dokumentnummer

N2196315524R

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