vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Testament-Ü

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.1.1964

Ob die letztwillige Verfügung vor oder nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens errichtet wurde, ist unbeachtlich (von der Vorbehaltsmöglichkeit des Art. 13 hat Österreich nicht Gebrauch gemacht).

Artikel 8

Dieses Übereinkommen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gestorben ist.

Ob die letztwillige Verfügung vor oder nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens errichtet wurde, ist unbeachtlich (von der Vorbehaltsmöglichkeit des Art. 13 hat Österreich nicht Gebrauch gemacht).

Schlagworte

zeitlicher Geltungsbereich

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10002047

Dokumentnummer

NOR12027126

alte Dokumentnummer

N2196315523R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte