Ob die letztwillige Verfügung vor oder nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens errichtet wurde, ist unbeachtlich (von der Vorbehaltsmöglichkeit des Art. 13 hat Österreich nicht Gebrauch gemacht).
Artikel 8
Dieses Übereinkommen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gestorben ist.
Ob die letztwillige Verfügung vor oder nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens errichtet wurde, ist unbeachtlich (von der Vorbehaltsmöglichkeit des Art. 13 hat Österreich nicht Gebrauch gemacht).
Schlagworte
zeitlicher Geltungsbereich
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Gesetzesnummer
10002047
Dokumentnummer
NOR12027126
alte Dokumentnummer
N2196315523R
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