Artikel 7
Die Anwendung eines durch dieses Übereinkommen für maßgebend erklärten Rechtes darf nur abgelehnt werden, wenn sie mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist.
Schlagworte
ordre public, Vorbehaltsklausel
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Gesetzesnummer
10002047
Dokumentnummer
NOR12027125
alte Dokumentnummer
N2196315522R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
