Vorbehalte ausländischer Vertragsstaaten sind für die Anwendung des Übereinkommens im Inland ohne Bedeutung.
Artikel 6
Die Anwendung der in diesem Übereinkommen aufgestellten Regeln über das anzuwendende Recht hängt nicht von der Gegenseitigkeit ab. Das Übereinkommen ist auch dann anzuwenden, wenn die Beteiligten nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind oder das auf Grund der vorangehenden Artikel anzuwendende Recht nicht das eines Vertragsstaates ist.
Vorbehalte ausländischer Vertragsstaaten sind für die Anwendung des Übereinkommens im Inland ohne Bedeutung.
Schlagworte
Reziprozität
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Gesetzesnummer
10002047
Dokumentnummer
NOR12027124
alte Dokumentnummer
N2196315521R
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