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Artikel 10 Testament-Ü

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.1.1964

Österreich hat diesen Vorbehalt nicht erklärt.

Artikel 10

Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, letztwillige Verfügungen nicht anzuerkennen, die einer seiner Staatsangehörigen, der keine andere Staatsangehörigkeit besaß, ausgenommen den Fall außergewöhnlicher Umstände, in mündlicher Form errichtet hat.

Österreich hat diesen Vorbehalt nicht erklärt.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10002047

Dokumentnummer

NOR12027128

alte Dokumentnummer

N2196315525R

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