Artikel 3
Dieses Übereinkommen berührt bestehende oder künftige Vorschriften der Vertragsstaaten nicht, wodurch letztwillige Verfügungen anerkannt werden, die der Form nach entsprechend einer in den vorangehenden Artikeln nicht vorgesehenen Rechtsordnung errichtet worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Gesetzesnummer
10002047
Dokumentnummer
NOR12027121
alte Dokumentnummer
N2196315518R
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