vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Testament-Ü

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.1.1964

Artikel 3

Dieses Übereinkommen berührt bestehende oder künftige Vorschriften der Vertragsstaaten nicht, wodurch letztwillige Verfügungen anerkannt werden, die der Form nach entsprechend einer in den vorangehenden Artikeln nicht vorgesehenen Rechtsordnung errichtet worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10002047

Dokumentnummer

NOR12027121

alte Dokumentnummer

N2196315518R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)