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Artikel 2 Testament-Ü

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.1.1964

Artikel 2

Artikel 1 ist auch auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, durch die eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird.

Der Widerruf ist hinsichtlich seiner Form auch dann gültig, wenn diese einer der Rechtsordnungen entspricht, nach denen die widerrufene letztwillige Verfügung gemäß Artikel 1 gültig gewesen ist.

Schlagworte

Testament, Vermächtnis

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10002047

Dokumentnummer

NOR12027120

alte Dokumentnummer

N2196315517R

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