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Artikel 5 Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Artikel 5

Auf dem Gebiete eines der Vertragschließenden Staaten vor Gericht oder vor zur Führung von Vormundschaften berufenen Behörden abgeschlossene Unterhaltsvergleiche werden im Gebiete des anderen Vertragschließenden Staates anerkannt und vollstreckt, wenn sie den in den Artikeln 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen, insoweit diese Bestimmungen auf sie Anwendung finden können, entsprechen.

Schlagworte

Exekution

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10002042

Dokumentnummer

NOR12027073

alte Dokumentnummer

N2196246853L

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