Artikel 4
Wird eine bereits auferlegte Unterhaltsverpflichtung durch eine Entscheidung abgeändert, so richtet sich die Wirkung dieser Entscheidung auf dem Gebiete des anderen Vertragschließenden Staates ebenfalls nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10002042
Dokumentnummer
NOR12027072
alte Dokumentnummer
N2196246852L
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