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Artikel 9 HUVÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

Artikel 9

Ist einer Partei in dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, das Armenrecht gewährt worden, so genießt sie es auch in dem Verfahren, durch das die Vollstreckung der Entscheidung erwirkt werden soll.

In den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren braucht für die Prozeßkosten keine Sicherheit geleistet zu werden.

In den unter dieses Übereinkommen fallenden Verfahren bedürfen die beigebrachten Urkunden keines Sichtvermerkes und keiner Beglaubigung.

Schlagworte

Verfahrenshilfe, aktorische Kaution, Prozeßkostensicherheitsleistung

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020

Gesetzesnummer

10002015

Dokumentnummer

NOR12026790

alte Dokumentnummer

N2196127726S

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