Artikel 10
Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, die Überweisung der zur Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern zugesprochenen Beträge zu erleichtern.
Dies gilt auch, wenn Unterhaltszahlungen ohne Exekution geleistet werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2020
Gesetzesnummer
10002015
Dokumentnummer
NOR12026791
alte Dokumentnummer
N2196127727S
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