Artikel 8
Die Voraussetzungen, die in den vorstehenden Artikeln für die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Sinne dieses Übereinkommens festgelegt sind, gelten auch für die von einer der im Artikel 3 bezeichneten Behörden erlassenen Entscheidungen, durch die ein Ausspruch über eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung abgeändert wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2020
Gesetzesnummer
10002015
Dokumentnummer
NOR12026789
alte Dokumentnummer
N2196127725S
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