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Artikel 8 HUVÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

Artikel 8

Die Voraussetzungen, die in den vorstehenden Artikeln für die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Sinne dieses Übereinkommens festgelegt sind, gelten auch für die von einer der im Artikel 3 bezeichneten Behörden erlassenen Entscheidungen, durch die ein Ausspruch über eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung abgeändert wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020

Gesetzesnummer

10002015

Dokumentnummer

NOR12026789

alte Dokumentnummer

N2196127725S

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