Artikel 3
Nach diesem Übereinkommen sind zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen folgende Behörden zuständig:
1. die Behörden des Staates, in dessen Gebiet der Unterhaltspflichtige im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte;
2. die Behörden des Staates, in dessen Gebiet der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte;
3. die Behörde, deren Zuständigkeit sich der Unterhaltspflichtige entweder ausdrücklich oder dadurch unterworfen hat, daß er sich, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, in die Sache selbst eingelassen hat.
1. Bei den Zuständigkeitsregeln handelt es sich um Bestimmungen über die "competence indirecte".
2. Zu Z 2 siehe die Vorbehaltsmöglichkeit nach Art. 18.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2020
Gesetzesnummer
10002015
Dokumentnummer
NOR12026784
alte Dokumentnummer
N2196127720S
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