Artikel 18
Jeder vertragschließende Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt einen Vorbehalt hinsichtlich der Anerkennung und der Vollstreckung von Entscheidungen einer Behörde eines anderen vertragschließenden Staates machen, deren Zuständigkeit durch den Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten begründet ist.
Ein Staat, der diesen Vorbehalt macht, kann nicht verlangen, daß dieses Übereinkommen auf Entscheidungen seiner Behörden angewendet wird, deren Zuständigkeit durch den Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten begründet ist.
Hievon hat nur Liechtenstein Gebrauch gemacht (BGBl. Nr. 374/1977).
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2020
Gesetzesnummer
10002015
Dokumentnummer
NOR12026799
alte Dokumentnummer
N2196127735S
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