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Artikel 18 HUVÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

Artikel 18

Jeder vertragschließende Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt einen Vorbehalt hinsichtlich der Anerkennung und der Vollstreckung von Entscheidungen einer Behörde eines anderen vertragschließenden Staates machen, deren Zuständigkeit durch den Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten begründet ist.

Ein Staat, der diesen Vorbehalt macht, kann nicht verlangen, daß dieses Übereinkommen auf Entscheidungen seiner Behörden angewendet wird, deren Zuständigkeit durch den Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten begründet ist.

Hievon hat nur Liechtenstein Gebrauch gemacht (BGBl. Nr. 374/1977).

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020

Gesetzesnummer

10002015

Dokumentnummer

NOR12026799

alte Dokumentnummer

N2196127735S

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