Artikel 2
Unterhaltsentscheidungen, die in einem der vertragschließenden Staaten ergangen sind, sind in den anderen vertragschließenden Staaten ohne sachliche Nachprüfung anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, wenn
1. die Behörde, die entschieden hat, nach diesem Übereinkommen zuständig war;
2. die belangte Partei nach dem Rechte des Staates, dem die entscheidende Behörde angehört, ordnungsgemäß geladen oder vertreten war;
jedoch können im Fall einer Versäumnisentscheidung die Anerkennung und die Vollstreckung versagt werden, wenn die Vollstreckungsbehörde in Anbetracht der Umstände des Falles der Ansicht ist, daß die säumige Partei ohne ihr Verschulden von dem Verfahren keine Kenntnis hatte oder sich in ihm nicht verteidigen konnte;
3. die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergangen ist, Rechtskraft erlangt hat;
jedoch werden vorläufig vollstreckbare Entscheidungen und vorläufige Maßnahmen trotz der Möglichkeit, sie anzufechten, von der Vollstreckungsbehörde für vollstreckbar erklärt, wenn in dem Staate, dem diese Behörde angehört, gleichartige Entscheidungen erlassen und vollstreckt werden können;
4. die Entscheidung nicht in Widerspruch zu einer Entscheidung steht, die über denselben Anspruch und zwischen denselben Parteien in dem Staat erlassen ist, in dem sie geltend gemacht wird;
die Anerkennung und die Vollstreckung können versagt werden, wenn in dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, vor ihrer Erlassung Streitanhängigkeit bestanden hat;
5. die Entscheidung mit der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, nicht offensichtlich unvereinbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2020
Gesetzesnummer
10002015
Dokumentnummer
NOR12026783
alte Dokumentnummer
N2196127719S
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