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Artikel 23 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1960

Artikel 23

Artikel 23

Jeder der beiden Staaten kann den Vertrag kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie dem anderen Staate notifiziert wurde.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 6. Juni 1959, in zwei Urschriften.

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