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Artikel 22 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1960

Artikel 22

Artikel 22

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag tritt dreißig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

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