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Artikel 21 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit

FÜNFTER ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Artikel 21

Artikel 21

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach dem Tage des Inkrafttretens des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

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