§ 0
Auslieferung von Verbrechern – Zusatzabkommen (Belgien)
Kurztitel
Auslieferung von Verbrechern – Zusatzabkommen (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 56/1960
Typ
Vertrag - Belgien
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.04.1960
Unterzeichnungsdatum
22.04.1959
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Langtitel
ZUSATZABKOMMEN ZU DEN AUSLIEFERUNGSVERTRÄGEN ZWISCHEN ÖSTERREICH UND BELGIEN VOM 12. JÄNNER 1881 UND VOM 26. JÄNNER 1932.
StF: BGBl. Nr. 56/1960 (NR: GP IX RV 41 AB 56 S. 7. BR: S. 148.)
Sprachen
Deutsch, Französisch
Sonstige Textteile
Nachdem das Zusatzabkommen zu den Auslieferungsverträgen zwischen Österreich und Belgien vom 12. Jänner 1881 und vom 26. Jänner 1932, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident das Zusatzabkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Zusatzabkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 30. Oktober 1959.
Ratifikationstext
Dieses Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Artikel II am 1. April 1960 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König der Belgier haben es für vorteilhaft gehalten, durch ein Zusatzabkommen das Verzeichnis der Verbrechen und Vergehen zu ergänzen, derentwegen die Auslieferung gemäß den Auslieferungsverträgen zwischen Österreich und Belgien vom 12. Jänner 1881 und vom 26. Jänner 1932 bewilligt werden kann, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017
Gesetzesnummer
10001993
Dokumentnummer
NOR11002016
alte Dokumentnummer
N2196014607R
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