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Artikel 5 Auslieferung von Verbrechern (Zusatzabkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1935

Artikel 5

Artikel 5. Das vorliegende Abkommen soll drei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und die gleiche Dauer haben wie der Auslieferungsvertrag vom 3. Dezember 1873.

Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und ihm ihre Siegel beigesetzt.

Geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache in Wien, am 29. Oktober 1934.

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