§ 2
Das Bundesministerium für Finanzen hat im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, ob Reststücke einer Wertpapierart zur Anmeldung zur Verfügung stehen (§ 1 Abs. 1).
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§ 2
Das Bundesministerium für Finanzen hat im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, ob Reststücke einer Wertpapierart zur Anmeldung zur Verfügung stehen (§ 1 Abs. 1).
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